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SATZUNG

FÖRDERVEREIN ZUR ERHALTUNG DES SCHWIMMBADES OBERPRECHTAL

geändert durch einstimmigen Mitgliederbeschluss am 13.01.2006, ergänzt am 12.06.2006, ergänzt am 23.03.2009, ergänzt am 18.05.2018

§ 1NAME UND SITZ

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein zur Erhaltung des Schwimmbades Oberprechtal".Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Waldkirch eingetragen und führt den Zusatz "e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Elzach-Oberprechtal.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2VEREINSZWECK / GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung im Sinne der §§ 51-68. Der Vorstand beantragt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Zielsetzung ist die Förderung des Schulsports, Vereinssports, insbesondere zur Förderung der aktiven DLRG-Arbeit in Bezug auf Kinder- und Erwachsenen-Schwimmkurs, sowie die Ausbildung zum Rettungsschwimmer, sowie jede andere sportliche Betätigung im Bereich des Schwimmbades in Oberprechtal. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung zum Erhalt und Steigerung der Attraktivität des Schwimmbades der Stadt Elzach in Oberprechtal.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, unentgeltliche Hilfe zur Unterstützung wie z.B. von Baumaßnahmen i.S.d. Satzungszweckes, sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter, entstandene Aufwendungen oder Aufwandspauschalen (z.B. Ehrenamtspauschale) dürfen im zulässigen Umfang erstattet werden

§ 3MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, juristische Person, sowie Personenvereinigungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.

2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet und die an den Vorstand zu richten ist. Die Daten der Mitglieder dürfen gespeichert, jedoch an Dritte ohne Zustimmung des jeweiligen Mitglieds nicht weitergereicht werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliederbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

4. Der Vorstand entscheidet über die Beitrittserklärung nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Beitritts ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Über den Beschluss entscheidet der Vorstand.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 5MINDESTMITGLIEDSBEITRÄGE

1. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 6ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

a. der Vorstand

b. die Mitgliederversammlung

§ 7ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDS

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und 4 Beiräten.

2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind einzeln zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins befugt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Besatzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zu übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

b.) Aufstellung der Tagesordnung

c.) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

d.) die Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts

e.) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

f.) Art und Umfang der Zweckverfolgung und Verwendung der hierfür eingenommenen Mittel.

§ 8WAHL UND AMTSDAUER DES VORSTANDES

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren - gerechnet von der Wahl an - gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft im verein endet auch das Amt eines Vorstandmitglieds.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 9SITZUNGEN UND BESCHLÜSSE DES VORSTANDS

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagessordnung braucht nicht angekündigt zu werden. eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

3. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, dessen jeweilige Einträge der Schriftführer oder bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied unterzeichnet.

4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz barer Auslagen.

§ 10MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung

die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

die Festsetzung des Mindestmitgliedsbeitrages (vgl. § 5)die Auflösung des Vereins

die Beschlüsse über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

die Wahl der Prüfer

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

§ 11EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Mindestens ein Mal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einberufung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagessordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann schriftlich oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Elzach erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 12AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUN

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen wenn das Interesse des Vereins es fordert, oder wenn 1/5tel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§ 13BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebene gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.

4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebene gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen hat.

5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14BUCH- UND KASSENFÜHRUNG

Die Buch- und Kassenführung ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Prüfer, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen.

§ 15AUFLÖSUNG DES VEREINS

Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DLRG-Ortsgruppe Oberprechtal e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17. Juli 2003 beschlossen.